Einkaufsbedingungen

Aichelin Ges.m.b.H., A-2340 Mödling, Stand: September 2020

1. Bestellungen

Bestellungen inkl. deren Ergänzungen und Abänderungen sowie sonstige mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen gelten nur dann und in der Form, wie sie vom Auftraggeber (AG) schrift- lich dem Auftragnehmer (AN) übersandt wurden.

2. Bestätigung

Jede Bestellung ist sofort unter Angabe der Preise und der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Bei den bestätigten Preisen handelt es sich stets um Festpreise, sofern nicht ausdrücklich eine definierte Preisgleitklausel vereinbart ist. Auch alle sonstigen Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.

Die Bestellung gilt als angenommen, wenn nicht binnen 14 Tagen schriftlich widersprochen wird. Gleiches gilt für die Verbindlichkeit einer dem AN in schriftlicher Form zugesandten sonstigen mündlich oder telefonisch getroffenen Vereinbarung. Bestellnummern des AG sind auf allen Schriftstücken zu wiederholen.

3. Lieferzeit

Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins, unabhängig ob den AN an der Verzögerung ein Verschulden trifft oder nicht, ist der AG berechtigt, ohne auf sonstige Ansprüche zu verzichten und ohne den entstandenen Schaden nachweisen zu müssen, unverzüglich von der Bestellung zurück- zutreten und sich von anderer Seite Ersatz zu verschaffen ohne Nachfristsetzungsbedarf.

Etwaige Mehrpreise der Ersatzbeschaffung trägt der ursprüngliche AN . Dies gilt nicht, wenn der AN den AG frühzeitig von unvermeidbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis setzt und der AG der Terminverlegung schriftlich zustimmt.

Werden durch Lieferverzug des AN’s Eil- oder beschleunigte Sendungen erforderlich, so gehen die entstandenen Mehrkosten zu Lasten des AN’s. Unabhängig davon ist für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,7%, insgesamt höchstens 7% des gesamten Auftrags- wertes vom AN zu zahlen, sofern dem AG nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt höherer Gewalt diese durch amtliche Bescheinigung nachgewiesen wurde.

Die Bezahlung von Vertragsstrafen für Verzug entbindet den AN nicht seiner Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierender Haftungen. Der AG behält sich vor, neben Vertragsstrafen Schadenersatz zu fordern, auf welchen eine bezahlte Vertragsstrafe jedoch angerechnet wird.

Sollte der AG einer Lieferverzögerung zustimmen, so hat dies keinen Einfluss auf die Festpreise. Wird die Ware vorzeitig ohne Zustimmung des AG’s ausgeliefert, hat der AG das Recht, diese auf Kosten und Gefahr des AN’s entweder an ihn zurückzusenden oder einzulagern.

Höhere Gewalt berechtigt den AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hierbei ist ein Entschädigungsrecht des AG und AN ausgeschlossen.

Der AG ist berechtigt, die Vertragsabwicklung jederzeit um bis zu drei Monate zu suspendieren, oh- ne dass ihm dafür Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für den AG vorzunehmen.

4. Versand

Allgemein gilt FCA (Incoterms 2020), andere Versandvorschriften, insbesondere ob die Lieferung an den Sitz des AG’s oder an eine andere Adresse zu erfolgen hat, wird in dem Bestellschreiben an- gegeben oder später vereinbart. Für alle Schäden und Kosten (wie Lagergelder, Frachtgelder etc.), die durch ungenügende Beachtung der Vorschriften des AG’s oder durch mangelhafte Verpackung entstehen, ist der AN haftbar. Jeder Sendung muss ein Lieferschein beigefügt werden, auf dem die Bestellnummer angegeben ist. Die Transportversicherung wird vom AN gedeckt, sofern nicht anders vereinbart wird.

Der Sendung darf eine Rechnung, Proformarechnung oder ein anderes Dokument, das Preisangaben beinhaltet, nur mit Zustimmung des AG’s beigegeben werden.

Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Besonderen Produktvorschriften wie z. B. den Gefahrengutvorschriften unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß, den verschiedenen Transportarten entsprechend, einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen; Die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter sind der Auftragsbestätigung beizuschließen.

5. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet die vertragskonforme Erbringung seiner Leistungen nach dem neuesten Stand der Technik. Während der Dauer der Gewährleistungsfrist trägt der Lieferant die Beweislast, dass ein auftretender Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche durch den AG endet 24 Monate nach Abnahme der Gesamtanlage durch den Kunden des AG, spätestens aber 48 Monate ab Endlieferung gemäß Bestellung. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum von Stillständen aufgrund von Mängeln.Bei Verbesserung des Mangels durch Austausch oder Reparatur beginnt die oben erwähnte Gewährleistungsfrist für die verbesserte Leistung/Lieferung von Neuem zu laufen. Die Verpflichtung des AG zur Untersuchung der Lieferung/Leistung auf Mängel und zu deren Rüge nach Übergabe (§ 377 UGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen; es besteht keine Prüfpflicht des AG hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des AN vor den vereinbarten Funktions- und Leistungstests. Im Falle des Auftretens von Mängeln, steht es dem AG frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen.

Der AG kann vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verbesserung (Reparatur oder Austausch) nicht möglich ist oder diese vom AG gewählte Art der Verbesserung innerhalb der von AG gesetzten angemessenen Frist durch den Lieferanten verweigert wird, oder vom Lieferanten nicht innerhalb der vom AG gesetzten Frist durchgeführt wird oder die Verbesserung dem AG wirtschaftlich nicht zu-mutbar ist.

Bei Reparatur oder Austausch ist der AG bis zur vollständigen Erfüllung der Mängelbeseitigung, zur zinsfreien Zurückbehaltung des Entgelts für die mangelhafte Lieferung/Leistung berechtigt.

Die Gewährleistungsfrist wird durch eine Mängelrüge des AG gehemmt.

5.1 Garantie

Unabhängig von der oben genannten Gewährleistung garantiert der Lieferant neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall, insbesondere auch die Eignung der Lieferungen und Leistungen für die am Einsatzort herrschenden Betriebsbedingungen im Dauerbetrieb im Verband der Gesamtanlage, die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Normen und behördlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheit und Umweltschutz), die ungestörte Verfügbarkeit unter Einhaltung der Leistungs- und Verbrauchswerte, die Montage-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit, sowie die Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik.

Die Garantiefrist endet 24 Monate nach Abnahme der Gesamtanlage des AG durch den Kunden des AG, spätestens aber 48 Monate ab Endauslieferung gemäß Bestellung. In diesem Zeitraum haftet der AN für alle auftretenden Mängel an seiner Lieferung.

Etwaige vor oder während der Garantiefrist auftretende Mängel hat der Lieferant am Einsatzort seiner Lieferungen innerhalb kürzester Frist nach Wahl des AG durch Austausch oder Reparatur zu beheben. Alle erforderlichen Leistungen und Nebenkosten wie Transport, Zölle, Demontage und Montage etc. sind vom Lieferanten zu erbringen bzw. zu tragen.

Bei kleineren Mängeln (Größenordnung bis [EUR 5.000,00] je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, insbesondere in terminkritischen Phasen (z.B. Probebetrieb) ist der AG ohne vorherige Information des AN berechtigt, diese auf Kosten des AN sofort zu beheben oder beheben zu lassen, wobei sonstige Ansprüche des AG dadurch unberührt bleiben. Dies gilt auch, wenn der Lieferant, trotz Aufforderung, die Mängel nicht termingerecht beseitigt.

6. Richtlinien u. Dokumentation

Für jedes Gerät sind alle Technischen Anleitungen beizufügen, die zum sicheren und unfallfreien Be- dienen und Warten des Produktes erforderlich sind. Der AN versichert, dass alle mitgelieferten Technischen Anleitungen vollständig und sachlich richtig sind und nicht nur der Baureihe, sondern exakt dem aktuellen technischen Stand des gelieferten Produktes entsprechen. Der AN versichert insbesondere, dass die mitgelieferten Anleitungen im Hinblick auf didaktische Qualität und Verständlichkeit mit den gültigen Vorschriften der EG-Maschinenrichtlinien 89/392/EWG und der ab 01.01.1996 vorgeschriebenen EG-Richtlinien über die elektromagnetische Verträglichkeit 89/336 EWG übereinstimmen.

Der AN erstellt zu dem Produkt eine Konformitätserklärung bzw. Herstellererklärung, die alle Angaben zur Identifizierung des Produktes enthalten muss, sowie eine Auflistung der Richtlinien, die bei Konstruktion und Fertigung des Produktes beachtet wurden. Wenn für die Lieferungen/Leistungen die Anbringung der CE-Kennzeichnung und/ oder ein Konformitätsnachweis vorgeschrieben oder zulässig ist, ist der AN verpflichtet, das CE-Zeichen anzubringen und dem AG die not- wendigen Konformitätsnachweise in der für die Dokumentation vorgeschriebenen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Der AG kann verlangen, dass ohne Kosten für ihn auch fremdsprachige Betriebsanweisungen vom AN ausgehändigt werden. Die Überlassung der Betriebsanweisungen hat spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen.

7.Haftung und Produkthaftung

Der AN haftet für Schäden, die er dem AG oder Dritten zufügt, gemäß den anwendbaren rechtli- chen Bestimmungen. Entgegenstehende Haftungsausschlüsse des AG sind ungültig, außer im Fal- le einer individuellen schriftlichen Vereinbarung. Der AN haftet dem AG für Fehler des Produkts gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetz. Wird der AG wegen Verletzung von Sicher- heitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze in Anspruch genommen, und ist dieser Anspruch auf vom AN gelieferte fehlerhafte Produkte zurück- zuführen, hat der AN dem AG sämtliche daraus resultierende Schäden zu ersetzen und den AG im übrigen schad- und klaglos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Pro- dukthaftung in ausreichender Höhe zu versichern und dem AG auf Verlangen die Versicherungs- polizze vorzulegen.

8. Zeichnungen, Modelle und sonstige technische Unterlagen

Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Modelle, Zeichnungen, und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des AG’s und sind ihm auf Verlangen zurückzustellen. Die Modelle, Zeichnungen, etc. dürfen nur zu dem in der Bestellung genannten Zweck und für die Anzahl der vereinbarten Einheiten verwendet werden. Eine anderweitige Verwertung ist untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung ist ohne Nachweis eines Schadens eine Vertragsstrafe von 50% des Lieferwertes des Endproduktes zu Gunsten des AG’s fällig. Der AN haftet auch dafür, dass die Modelle, Zeichnungen, etc. nicht unberechtigt Dritten zur Verfügung stehen. Der AN hat auf Aufforderung die überlassenen Modelle, Zeichnungen, etc. zurückzustellen, ohne für sich oder Dritte Kopien zurückzubehalten.

Das Eigentum an den Modellen geht mit der ersten Materialbestellung an Aichelin über und zwar unabhängig davon ob Aichelin die gesamten, oder nur anteilige Modellkosten übernommen hat.

9.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile und für alle sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsverhältnisse ist, der Sitz des AG’s. Gerichtsstand für beide Teile sind die für den Sitz des AG’s zuständigen Gerichte. Hat der AN seinen Sitz im Ausland, so ist der Gerichtsstand nach Wahl des AG s entweder das für seinen Sitz oder für den Sitz des AN’s zuständige Gericht. Auf das Vertragsverhältnis ist das österreichische Recht anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.Für AN außerhalb der EU gilt jedoch: Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Wien, Schiedssprache Deutsch.

10. Zahlung und Abtretung

Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder nach 90 Tagen ohne Abzug nach Wahl des AG’s. Anstelle des Tages des Rechnungserhaltes tritt der in der Bestellung angegebene Liefertermin, wenn der AN ohne Vereinbarung vorzeitig liefert. Durch die Vorlage der Schlussrechnung erklärt der AN, dass er damit sämtliche Forderungen aus dem betreffenden Geschäftsfall geltend gemacht hat und keine weiteren Forderungen gestellt werden. Der AG ist berechtigt, Zahlungen an den AN mit Forderungen der Aichelin sowie deren Konzerngesellschaften gegen den AN gegen zu verrechnen.

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des AG’s auf Dritte übertragen werden.

11. Sonstige Bedingungen

Alle Lieferungen des AN müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des AG unwirksam.

Vom AG beigestelltes Material bleibt Eigentum des AG, ist als solches dauernd zu bezeichnen und getrennt zu lagern. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials gelten die neuen, umgearbeiteten oder verbundenen Sachen - auch in halbfertigem Zustand - sofort als an den AG übereignet.

Der AN räumt dem AG und dem Endabnehmer und von diesem beauftragten Personen das Recht ein, jederzeit die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Tätigkeiten zu prüfen und zu diesem Zweck beim AN und dessen Nachauftragnehmern die entsprechenden Arbeitsräumen zu betreten und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des AG schränken die Verpflichtungen des AN’s nicht ein. Im Zuge der Prüfungen fest- gestellte Mängel hat der AN unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Zur Durchführung der Prüfungen stellt der AN auf seine Kosten Hilfsleistungen, Materialien, Arbeitskräfte, Dolmetscher, geeignete Prüfeinrichtungen und Prüfmittel zur Verfügung.

Der AN hat den Inhalt der Bestellung, des Geschäftsfalles und alle vom AG oder vom Endabnehmer direkt oder indirekt erhaltenen und alle darauf aufbauenden vom AN zu liefernden Informationen geheim zuhalten und ausschließlich für die Durchführung der jeweiligen Bestellung zu verwenden.

12. Entgegenstehende Bedingungen

Bedingungen des AN’s, die den speziellen oder allgemeinen Bedingungen des AG s entgegenstehen, gelten nur, wenn diese vom AG schriftlich anerkannt worden sind. Auch dann, wenn vom AN anders lautende Bedingungen in der Auftragsbestätigung genannt worden sind, verpflichten sie den AG nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung der speziellen und allgemeinen Bedingungen des AG’s, wenn eine solche Anerkennung nicht schon vorher erfolgt ist. Für Kosten, die dem AG durch Nichtbeachtung seiner allgemeinen oder speziellen Bedingungen oder sonstiger auch von Dritten gemachten Vorschriften entstehen, haftet der AN .

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Mit Bestellungserteilung verlieren alle vorhergehenden schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen oder Erklärungen insbesondere Angebote, Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen, ihre Gültigkeit.

AICHELIN Ges.m.b.H.
Fabriksgasse 3
A-2340 Mödling
Tel.: +43 2236 23 646 0
Fax +43 2236 22 229
www.aichelin.at

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